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   OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LC 76/12   

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OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LC 76/12 (https://dejure.org/2014,1650)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.01.2014 - 7 LC 76/12 (https://dejure.org/2014,1650)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 7 LC 76/12 (https://dejure.org/2014,1650)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG; § 7 Abs. 1 WaStrG; § 42 Abs. 1 WaStrG; § 39 FlurbG; § 47 Abs. 1 S. 1 FlurbG; § 58 Abs. 4 FlurbG; § 35 S. 2 VwVfG
    Einbeziehung von Brücken als gemeinschaftliche Anlagen in das in einem Flurbereinigungsplan ausgewiesene Wegnetz; Verpflichtung zur Instandsetzung einer Brücke über den Stichkanal des Mittellandkanals

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung von Brücken als gemeinschaftliche Anlagen in das in einem Flurbereinigungsplan ausgewiesene Wegnetz; Verpflichtung zur Instandsetzung einer Brücke über den Stichkanal des Mittellandkanals

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung von Brücken als gemeinschaftliche Anlagen in das in einem Flurbereinigungsplan ausgewiesene Wegnetz; Verpflichtung zur Instandsetzung einer Brücke über den Stichkanal des Mittellandkanals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2014, 536
  • DÖV 2014, 451
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LC 76/12
    Im vorliegenden Falle ist jedoch die Besonderheit gegeben, dass sich die Kläger zu 2) und zu 3) zusätzlich als Teilnehmer des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Bolzum unter Darlegung einer gesteigerten Betroffenheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 55) für das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses nachvollziehbar auf § 10 Abs. 8 b) Satz 1 FBP berufen.

    Im Hinblick darauf ist ihre Klagebefugnis zu bejahen, weil insbesondere ein durch die Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans vermittelter Erschließungsvorteil eine schutzwürdige subjektive Rechtsposition darstellen kann (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 64).

    Dieses Wegenetz unterliegt einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime, das auch den konkreten Erschließungsvorteil schützt, den ein Teilnehmer an der Flurbereinigung als einen Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) - von hier 0, 5% - betrachten darf, den er in der Flurbereinigung hinnehmen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., juris, Langtext Rnrn. 64 und 66).

    Darüber hinausgehende subjektiv-rechtlich ausgestaltete Regelungen hinsichtlich der Unterhaltungspflicht an der Brücke, waren - vergleichbar mit der die Unterhaltung öffentlicher Straßen und Wege betreffenden Rechtslage (siehe dazu: BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 61) - entbehrlich.

    Die Beklagte ist deshalb grundsätzlich gehalten, die durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung nicht dadurch zu verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 57 und 68), dass sie ihre Hoheitsaufgabe, die Brücke Nr. 382 zu unterhalten, nicht wahrnimmt.

    Sie ist vielmehr - auch erhebliche Zeit nach dem Ende der Flurbereinigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 64) - zumindest objektiv-rechtlich verpflichtet, bei Entscheidungen über Zeitpunkt und Umfang der Wahrnehmung dieser Unterhaltungsaufgabe die Belange der Kläger zu 2) und zu 3) zusammen mit anderen gleichgerichteten aber auch gegenläufigen, insbesondere öffentlichen, Belangen abzuwägen und dabei alle diese Belange mit dem ihnen gebührenden Gewicht zu berücksichtigen.

    Diese Belange entfallen also nicht etwa bereits deshalb, weil die betroffenen Flächen auch ohne die Brücke anderweitig hinreichend zugänglich bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1/02 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 66).

    Denn auch unter Berücksichtigung der mit einer Flurbereinigung angestrebten Nachhaltigkeit der Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 59) lässt sich keine zeitlich unbeschränkte Garantie der konkreten Erschließungs- oder Entfernungsvorteile begründen, welche die Teilnehmer einer Flurbereinigung ehedem erlangt haben.

  • BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94

    Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung; Übertragung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LC 76/12
    Dementsprechend fallen als Zubehör (vgl. Friesecke, a. a. O., § 1 Rn. 24) der Bundeswasserstraßen unter die Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG, deren dortige Aufzählung nicht abschließend ist (BGH, Urt. v. 20.6. 1996 - III ZR 116/94 -, NVwZ 1997, 99 [101 unter II. 1 c]), unter anderem Kreuzungsanlagen für öffentliche Verkehrswege im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 2 WaStrG, wenn sie planungsrechtlich und kreuzungsrechtlich der Bundeswasserstraße zugeordnet sind (Friesecke, a. a. O., § 1 Rn. 27 und § 48 Rn. 2).

    Diese Regelung zeigt daher, dass solche Brücken - auch soweit sie sich noch in Bau befanden - das rechtliche Schicksal der Wasserstraße teilen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 20.6. 1996 - III ZR 116/94 -, NVwZ 1997, 99 [100 unter II. 1 b]).

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06

    Vertreibung der armenischen Bevölkerungsgruppe Aserbaidschans durch das

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LC 76/12
    Der Kostenausspruch für den ersten Rechtszug wird neu gefasst, wobei der rechtskräftig gewordene Teil der Kostenentscheidung der Vorinstanz als ein Berechnungselement einzubeziehen ist, das der inhaltlichen Änderung entzogen bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.10.2012 - 7 LB 140/06 - Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 158 Rn. 36).
  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08

    Kommunale Selbstverwaltung; Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LC 76/12
    In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO muss es hierzu jedoch als rechtlich möglich erscheinen, dass der jeweilige Kläger an diesem Rechtsverhältnis entweder in der Weise beteiligt ist, dass sich aus seiner Beteiligung für ihn eigene subjektive öffentliche Rechte oder Pflichten ergeben oder - soweit er die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt, an dem er unbeteiligt ist - seine eigenen Rechte oder Pflichten von diesem Rechtsverhältnis abhängen (BVerwG, Urt. v. 27.5. 2009 - BVerwG 8 C 10.08 -, NVwZ 2009, 1305 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 24).
  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 A 11.99

    Außenwohnbereich; Schallschutz; Verwirkung; Präklusion; ortsübliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LC 76/12
    Eine Verwirkung würde voraussetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8. 2000 - BVerwG 4 A 11.99 -, NVwZ 2001, 206 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 16), dass diese Kläger trotz vorhandener Kenntnis der sie treffenden Belastung wider Treu und Glauben erst zu einem derart späten Zeitpunkt Klage erhoben, dass die Beklagte nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen musste.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1994 - 23 A 2097/93

    Drittschützende Wirkung; Klagebefugnis ; Beseitigung von Fahrbahnschwellen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LC 76/12
    Deshalb dürfte die Feststellungsklage der Kläger zu 2) und zu 3) bereits an einer fehlenden Klagebefugnis (vgl. OVG NRW, Urt. v. 10.11.1994 - 23 A 2097/93 -, NVwZ-RR 1995, 482 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 4 ff.) scheitern, käme es lediglich in Betracht, die jedenfalls hinsichtlich der Leistungszeit streitige Pflicht zur Unterhaltung der Brücke Nr. 382 aus der (objektiv-rechtlichen) Hoheitsaufgabe gemäß § 7 Abs. 1 WaStrG (i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG) oder nach § 42 Abs. 1 WaStrG herzuleiten; denn nicht nur auf eine inhaltlich, sondern auch auf eine (entsprechend § 271 Abs. 1 BGB) zeitlich konkretisierte Wahrnehmung dieser Aufgabe besteht hiernach kein subjektives Recht der Kläger zu 2) und zu 3) gegenüber der Beklagten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.2. 1985 - 3 OVG A 48/82 -, SchrRsprWR 1986, Nr. 291; Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl. 2009, § 7 Rn. 4 und § 42 Rn. 2, m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1994 - 5 S 2611/93

    Keine subjektiven Rechte des einzelnen auf Erfüllung der Straßenbaulast

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LC 76/12
    Wie schon die Vorinstanz (für den damaligen Sachverhalt) zutreffend dargelegt hatte und weitgehend bereits oben unter A. I. ausgeführt worden ist, räumen die einschlägigen Regelungen des Bundeswasserstraßengesetzes (§ 7 Abs. 1 WaStrG i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG oder § 42 Abs. 1 WaStrG) - ähnlich vergleichbaren Bestimmungen des Straßen- und Wegerechts - Teilnehmern am Straßenverkehr wie den Klägern zu 2) und zu 3) keinen Erfüllungs- oder sogenannten Verkehrserhaltungs- oder Verkehrssicherungsanspruch (Friesecke, a. a. O., § 8 Rn. 36; Tegetbauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 478 f., Kap. 13 Rn. 5 und Herber, in: Kodal, a.a.O., S. 1482 f., Kap. 42 Rn. 15 ff.) ein, kraft dessen beansprucht werden könnte, ein reparaturbedürftiges Brückenbauwerk instand zu setzen (vgl. auch: VGH BW, Urt. v. 26.5. 1994 - 5 S 2611/93 -, juris, Langtext Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 37.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LC 76/12
    Die frühere Rechtspraxis ging dahin, dass im Falle einer Unterbrechung von Straßen oder Wegen beim Bau von Schifffahrtskanälen dem Kanalunternehmer zum Ausgleich der von ihm verursachten Störung im Wegenetz in der Regel die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen Straßenbrücken in einem behördlichen Planfeststellungs-, Genehmigungs- oder Verleihungsverfahren nach Maßgabe einschlägiger Gesetze (Wasser-, Enteignungsgesetze - hier vermutlich: Preußisches Wassergesetz - vgl. Bl. 382 GA) auferlegt oder von ihm vertraglich übernommen wurde (Stahlhut, a. a. O., S. 679 f., Kap. 22 Rn. 2.1; vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2. 1975 - BVerwG IV C 37.72 -, Buchholz 445.5 § 41 WaStrG Nr. 1, hier zitiert nach juris, Langtext Rnrn. 6, 7, 17 und 18).
  • VG Hannover, 28.02.2012 - 7 A 3929/10

    Bleibt es bei der Schließung der Kanalbrücke bei Bolzum für den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LC 76/12
    das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. Februar 2012 - 7 A 3929/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
  • VG Aachen, 30.03.2021 - 10 K 2973/18

    Flurbereinigung; subjektives Recht auf Herstellung des Wegenetzes; wertgleiche

    vgl. Nds.OVG, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 LC 76/12 -, juris Rn. 74 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 26. Februar 2015 - W 3 K 13.897 -, juris Rn. 36; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, juris Rn. 61; a.A. VG Trier, Urteil vom 12. Februar 2020 - 9 K 4381/19.TR -, juris Rn. 97 f.

    vgl. zu dieser Überlegung OVG Nds., Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 LC 76/12 -, juris Rn. 77 f.

  • VG Trier, 12.02.2020 - 9 K 4381/19

    Erstattung von Kosten zur Erhaltung eines Fahrweges

    Denn durch eine Vernachlässigung der Unterhaltungspflicht darf nicht die durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung verändert werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 LC 76/12 -, juris, Rn.74).

    Insoweit kommt der Grundsatz zum Tragen, dass öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflichten nur im öffentlichen Interesse bestehen und der Einzelne keine subjektiv-rechtlichen Ansprüche auf Erfüllung, Verkehrserhaltung oder Verkehrssicherung aus diesen Unterhaltungspflichten herleiten kann (Vgl. Würzburg, Urteil vom 26. Februar 2015 - W 3 K 13.897 -, juris, Rn. 36 m.w.N., ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 LC 76/12 -, juris).

  • VGH Bayern, 07.12.2020 - 8 CS 20.1973

    Wasserrechtliche Plangenehmigung für Nassauskiesung

    Der Flurbereinigungsplan legt also jeweils fest, welche Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse getroffen werden, den besonderen Schutz nach § 58 Abs. 4 FlurbG haben sollen (vgl. NdsOVG, U.v. 22.1.2014 - 7 LC 76/12 - RdL 2014, 260 = juris Rn. 49; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 58 Rn. 31 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2021 - 12 LA 175/18

    Anfechtungsklage; Flugsicherungseinrichtung; Genehmigung,

    Der Kostenausspruch für den ersten Rechtszug wird neu gefasst, wobei insbesondere der infolge der teilweisen, die WEA 3, 4 und 5 betreffenden Rücknahme des Zulassungsantrags des Beklagten rechtskräftig gewordene Teil der Kostenentscheidung der Vorinstanz als ein Berechnungselement einzubeziehen ist, welches der inhaltlichen Änderung entzogen bleibt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 22.1.2014 - 7 LC 76/12 - RdL 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 80).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - 20 D 33/18
    vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 LC 76/12 -, RdL 2014, 260; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 58 Rn. 31.
  • VG Würzburg, 26.02.2015 - W 3 K 13.897

    Windschutzhecke; Flurbereinigungsplan; Unterhaltungspflicht; (keine) öffentliche

    Dieses Ergebnis entspricht der in der Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannten Auffassung, dass öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflichten grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse bestehen und dass der Einzelne keine subjektiv-rechtlichen Ansprüche auf Erfüllung, Verkehrserhaltung oder Verkehrssicherung aus diesen Unterhaltungspflichten herleiten kann (vgl. z.B. OVG Lüneburg v. 22.1.2014 - 7 LC 76/12 - juris Rn. 54; VG Bayreuth, U. v. 12.1.2006 - B 2 K 04.98 - juris).
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